Richtlinien für die Förderung
der vereins- und verbandsgebundenen Jugendarbeit der Stadt Karben
A)
ANERKENNUNGSVERFAHREN
1. Zur Anerkennung
der Förderungswürdigkeit einer Jugendgemeinschaft bedarf
es eines schriftlichen Antrages an den Magistrat der Stadt Karben.
2. Der Antrag
muß folgende Angaben enthalten:
2.1 Den vollständigen
satzungsgemäßen Namen der Jugendgemeinschaft
2.2 Die Anschrift
der Jugendgemeinschaft, ggf. ihre Geschäftsstelle.
2.3 Eine
ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und Organisationsformen
der Jugendgemeinschaft.
2.4 Zahl
der Mitglieder zur Zeit der Antragstellung
2.5 Name,
Alter und Anschrift der Mitgleider des Vorstandes
2.6 Höhe
der Beiträge
2.7 Bei Jugendgemeinschaften,
die von einem Erwachsenenverband getragen werden, Darstellung
der Verhältnisse zum Erwachsenenverband.
3. Dem Antrag
sind beizufügen:
3.1 Die Satzung.
3.2 Bei Jugendgemeinschaften,
die von einem Erwachsenenverband getragen werden, die Satzung
des Erwachsenenverbandes.
3.3 Ggf.
ein Verzeichnis der Untergruppen
3.4 Soweit
vorhanden, weitere schriftliche Unterlagen: wie Rundbriefe, Arbeitskonzepte
und dergleichen, die Aufschluß über Inhalt und Ziel
der Arbeit der Jugendgemeinschaft ergeben.
4. Über
den Antrag entscheidet nach Anhörung des Jugendpflegers der
Magistrat der Stadt Karben.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich zuzustellen.
Der Ausschuß für Jugend, Sport und Kultur wird über
die Entscheidung unterrichtet.
5. Wird dem
Antrag stattgegeben, trägt der Stadtjugendpfleger die Anerkennung
in eine Liste ein.
6. Als förderungswürdig
gelten aufgrund der Satzung des Stadtjugendringes Karben dessen
Mitglieder mit Ausnahme der Jugendclubs.
7. Die Anerkennung
kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen, die für die Anerkennung
maßgeblich waren, später wegfallen, die Anerkennung aufgrund
unrichtiger Angaben erfolgt ist oder sonstige Gründe bekannt
werden, die eine Anerkennung nicht mehr rechtfertigen.
B) FÖRDERUNGSWÜRDIGKEIT,
ANERKENNUNG, ZUSCHUSSGEWÄHRUNG
ALLGEMEINE
RICHTLINIEN
1. Die Mittel
für die Förderung der Jugendgruppenarbeit beim Magistrat
der Stadt Karben sind in der Haushaltsstelle 456.704 (red. Anm.:
mittlerweile 1.4516.704000.2) enthalten.
Die in diesen Richtlinien vorgesehene Einzelförderung wird
begrenzt durch die jährlich bereitgestellten Mittel.
Voraussetzung zur Förderung ist die Anerkennung durch den Magistrat.
2. Die Anmeldung
für den Mittelbedarf in einem Rechnungsjahr ist bis spätestens
31. März des betreffenden Jahres bei der Jugendpflege der Stadt
Karben einzureichen. Später eingehende Anträge können
nur im Rahmen der vorhandenen Restmittel berücksichtigt werden.
3. Über
die Verteilung der im Haushaltsplan bereitstehenden Mittel entscheidet
der Magistrat auf Empfehlung des Jugendpflegers.
4. Über
eilbedürftige Fälle bzw. Ausnahmen von dieser Regelung
wird in Form einer Einzelvorlage durch Magistratsbeschluß
entschieden.
5. Bei Abweichungen
von der ursprünglichen Planung ist ein begründeter Antrag
zu stellen, über den der Magistrat entscheidet.
6. Wird eine
Maßnahme bezuschußt, so sind nach der Beendigung die
Originalbelege zur Abrechnung der Jugendpflege vorzulegen.
7. Falls eine
Jugendgruppe im Laufe eines Rechnungsjahres als förderungswürdig
anerkannt wird, kann ihr auf Antrag aus Restmitteln -sofern vorhanden-
ein Zuschuß gewährt werden.
8. Sämtliches
Material (auch Bücher), außer Werk- und Putzmaterial,
ist zu inventarisieren. Auf der Rechnung muß ein entsprechender
Vermerk angebracht sein.
C) ALLGEMEINE FÖRDERUNG VON JUGENDARBEIT
1. Eine Jugendgruppe,
die als förderungswürdig anerkannt ist und einen Voranschlag
für den Jugendpflegeetat des laufenden Rechnungsjahres eingereicht
hat, kann vom Magistrat der Stadt Karben / Stadtjugendpflege Zuschüsse
erhalten, wenn entsprechende Anträge gestellt werden.
Es handelt
sich hierbei um freiwillige Leistungen der Stadt Karben zur Förderung
der Jugendarbeit.
Soweit dem
Magistrat weitere Förderungsmöglichkeiten des Bundes,
des Landes oder des Kreises bekannt sind, werden die Jugendgruppen
darauf hingewiesen.
2. Die antragstellenden
Jugendgruppen haben mitzuteilen, ob bei anderen Stellen (Bund, Land,
Kreis oder sonstigen Institutionen) Zuschüsse beantragt wurden
bzw. gewährt wurden.
3. Leistungen,
die nach diesen Richtlinien nicht zustehen und als überzahlt
festgestellt werden, sind zurückzuzahlen oder anzurechnen.
4. Jugendabteilungen
der Sportvereine können aus diesem Etatansatz für Sportveranstaltungen
und Sportgeräte keine finanzielle Unterstützung erhalten.
Ebenso können
Jugendgottesdienste, Kommunion- bzw. Konfirmationsunterrichte sowie
ähnliche Veranstaltungen mit eindeutig religiösem Charakter
genausowenig gefördert werden wie Jungwählerveranstaltungen
der Parteien oder andere Veranstaltungen mit eindeutig parteipolitischem
Charakter.
5. Die Schwerpunkte
der Förderung sollen liegen bei:
a) Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildungsarbeit
b) Förderung von Modellprojekten in der Jugendarbeit
c) Maßnahmen zur Förderung der Kooperation von Gruppen
mit unterschiedlichen Zielsetzungen.
d) Maßnahmen zur Ausbildung von Jugendgruppenleitern
Besonderes Augenmerk soll bei der Förderung auf finanziell
schwache Gruppen gelegt werden.
D) AUSSERSCHULISCHE JUGENDBILDUNGSARBEIT
1. Für
Veranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Bildungsarbeit
kann pro Seminar EUR 10,-- als Zuschuß gewährt werden.
Referentenkosten können pro Seminar bis zu einer Höhe
von EUR 50,-- bezuschußt werden.
Voraussetzung ist, daß an den Seminaren mindestens 10 Personen
der von der Stadt Karben anerkannten Jugendgruppen an zwei Seminarabenden
teilnehmen.
Die Altersbegrenzung
der Teilnehmer beträgt 14 - 25 Jahre. Zur Antragstellung ist
eine Teilnehmerliste und das Programm vorzulegen.
2. Maßnahmen
zur Ausbildung von Jugendgruppenleitern, Veranstaltungsleitern und
Mitarbeitern können ebenfalls bezuschußt werden. Die
Schulung der ehrenamtlichen Kräfte in der Jugendarbeit mit
städtischen Mitteln werden mit dem Ziel gewährt, diesem
Personenkreis Kenntnisse zu vermitteln, die Voraussetzung für
eine wirksame Jugendgruppenarbeit sind.
E) MATERIALIEN FÜR DIE JUGENDGRUPPENARBEIT
1. Anerkannte
Jugendgruppen können für Anschaffungen (Materialien) Zuschüsse
erhalten. Alle Gruppen, die aus anderen Etatmitteln Zuschüsse
zu ihrem spezifischen Gruppenzweck erhalten (z.B. Sportvereine,
kulturtreibende Vereine, Feuerwehren usw.) können für
ihren spezifischen Gruppenzweck aus diesem Haushaltsansatz keine
Zuschüsse erhalten.
Jugendgruppen,
die nicht im Rahmen der oben genannten Etatmittel gefördert
werden, können auch Zuschüsse zu ihrem spezifischen Gruppenzweck
erhalten.
2. Bastel-
und Verbrauchsmaterialien und Musikinstrumente werden nicht bezuschußt.
3. Bei der
Anschaffung technischer Geräte entscheidet der Magistrat über
die Förderungswürdigkeit der Anschaffungen.
Die Zuschüsse
sollen den Höchstbetrag von 10% des Anschaffungspreises nicht
überschreiten.
4. Kleinzelte,
einschließlich Zubehör, werden nur bezuschußt,
wenn vom Wetteraukreis nach den Kreisrichtlinien zur Förderung
der Jugendarbeit ebenfalls Zuschüsse gewährt werden.
F) FREIZEITEN; FAHRTEN UND FERIENLAGER
1. Gefördert
wird die Teilnahme an Wanderfahrten, Zeltlagern und Ferien- und
Urlaubsmaßnahmen.
Bei Fahrten
von mindestens drei Tagen und mindestens zwei Übernachtungen
wird ein Zuschuß von EUR 2,50 je Tag und Teilnehmer gewährt.
Die Höchstförderungsdauer beträgt 10 Tage. Die An-
und Abreise werden als volle Tage gezählt.
Es müssen
mindestens 7 Kinder oder Jugendliche zwischen dem 6. bis einschließlich
dem 25. Lebensjahr teilnehmen. Die Gruppenleiter müssen mindestens
16 Jahre alt sein. Bezuschußt werden je ein Gruppenleiter
für 5 teilnehmende Kinder oder Jugendliche.
Der Magistrat
entscheidet über die Förderungswürdigkeit einer Maßnahme.
Bei Förderung aus anderen Haushaltsstellen werden keine Fahrtkostenzuschüsse
gewährt.
G) INKRAFTTRETEN
Diese Richtlinien
treten mit Wirkung vom 1. April 1987 in Kraft, und mit gleichem
Zeitpunkt treten die Richtlinien vom 6. Juni 1984 außer Kraft.
Karben, den 1.April 1987
beschlossen
vom Magistrat der Stadt Karben am 23. März 1987
geändert durch "Eurosatzung" am 26.10.01
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