Richtlinien für die Förderung der vereins- und verbandsgebundenen Jugendarbeit der Stadt Karben

A) ANERKENNUNGSVERFAHREN

 

1. Zur Anerkennung der Förderungswürdigkeit einer Jugendgemeinschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages an den Magistrat der Stadt Karben.

 

2. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

 

2.1 Den vollständigen satzungsgemäßen Namen der Jugendgemeinschaft

2.2 Die Anschrift der Jugendgemeinschaft, ggf. ihre Geschäftsstelle.

2.3 Eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und Organisationsformen der Jugendgemeinschaft.

2.4 Zahl der Mitglieder zur Zeit der Antragstellung

2.5 Name, Alter und Anschrift der Mitgleider des Vorstandes

2.6 Höhe der Beiträge

2.7 Bei Jugendgemeinschaften, die von einem Erwachsenenverband getragen werden, Darstellung der Verhältnisse zum Erwachsenenverband.

 

3. Dem Antrag sind beizufügen:

 

3.1 Die Satzung.

3.2 Bei Jugendgemeinschaften, die von einem Erwachsenenverband getragen werden, die Satzung des Erwachsenenverbandes.

3.3 Ggf. ein Verzeichnis der Untergruppen

3.4 Soweit vorhanden, weitere schriftliche Unterlagen: wie Rundbriefe, Arbeitskonzepte und dergleichen, die Aufschluß über Inhalt und Ziel der Arbeit der Jugendgemeinschaft ergeben.

4. Über den Antrag entscheidet nach Anhörung des Jugendpflegers der Magistrat der Stadt Karben.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich zuzustellen.
Der Ausschuß für Jugend, Sport und Kultur wird über die Entscheidung unterrichtet.

 

5. Wird dem Antrag stattgegeben, trägt der Stadtjugendpfleger die Anerkennung in eine Liste ein.

 

6. Als förderungswürdig gelten aufgrund der Satzung des Stadtjugendringes Karben dessen Mitglieder mit Ausnahme der Jugendclubs.

 

7. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen, die für die Anerkennung maßgeblich waren, später wegfallen, die Anerkennung aufgrund unrichtiger Angaben erfolgt ist oder sonstige Gründe bekannt werden, die eine Anerkennung nicht mehr rechtfertigen.

 


 

B) FÖRDERUNGSWÜRDIGKEIT, ANERKENNUNG, ZUSCHUSSGEWÄHRUNG

 

ALLGEMEINE RICHTLINIEN

 

1. Die Mittel für die Förderung der Jugendgruppenarbeit beim Magistrat der Stadt Karben sind in der Haushaltsstelle 456.704 (red. Anm.: mittlerweile 1.4516.704000.2) enthalten.
Die in diesen Richtlinien vorgesehene Einzelförderung wird begrenzt durch die jährlich bereitgestellten Mittel.
Voraussetzung zur Förderung ist die Anerkennung durch den Magistrat.

 

2. Die Anmeldung für den Mittelbedarf in einem Rechnungsjahr ist bis spätestens 31. März des betreffenden Jahres bei der Jugendpflege der Stadt Karben einzureichen. Später eingehende Anträge können nur im Rahmen der vorhandenen Restmittel berücksichtigt werden.

 

3. Über die Verteilung der im Haushaltsplan bereitstehenden Mittel entscheidet der Magistrat auf Empfehlung des Jugendpflegers.

 

4. Über eilbedürftige Fälle bzw. Ausnahmen von dieser Regelung wird in Form einer Einzelvorlage durch Magistratsbeschluß entschieden.

 

5. Bei Abweichungen von der ursprünglichen Planung ist ein begründeter Antrag zu stellen, über den der Magistrat entscheidet.

 

6. Wird eine Maßnahme bezuschußt, so sind nach der Beendigung die Originalbelege zur Abrechnung der Jugendpflege vorzulegen.

 

7. Falls eine Jugendgruppe im Laufe eines Rechnungsjahres als förderungswürdig anerkannt wird, kann ihr auf Antrag aus Restmitteln -sofern vorhanden- ein Zuschuß gewährt werden.

 

8. Sämtliches Material (auch Bücher), außer Werk- und Putzmaterial, ist zu inventarisieren. Auf der Rechnung muß ein entsprechender Vermerk angebracht sein.

 


 


C) ALLGEMEINE FÖRDERUNG VON JUGENDARBEIT

 

1. Eine Jugendgruppe, die als förderungswürdig anerkannt ist und einen Voranschlag für den Jugendpflegeetat des laufenden Rechnungsjahres eingereicht hat, kann vom Magistrat der Stadt Karben / Stadtjugendpflege Zuschüsse erhalten, wenn entsprechende Anträge gestellt werden.

 

Es handelt sich hierbei um freiwillige Leistungen der Stadt Karben zur Förderung der Jugendarbeit.

 

Soweit dem Magistrat weitere Förderungsmöglichkeiten des Bundes, des Landes oder des Kreises bekannt sind, werden die Jugendgruppen darauf hingewiesen.

 

2. Die antragstellenden Jugendgruppen haben mitzuteilen, ob bei anderen Stellen (Bund, Land, Kreis oder sonstigen Institutionen) Zuschüsse beantragt wurden bzw. gewährt wurden.

 

3. Leistungen, die nach diesen Richtlinien nicht zustehen und als überzahlt festgestellt werden, sind zurückzuzahlen oder anzurechnen.

 

4. Jugendabteilungen der Sportvereine können aus diesem Etatansatz für Sportveranstaltungen und Sportgeräte keine finanzielle Unterstützung erhalten.

 

Ebenso können Jugendgottesdienste, Kommunion- bzw. Konfirmationsunterrichte sowie ähnliche Veranstaltungen mit eindeutig religiösem Charakter genausowenig gefördert werden wie Jungwählerveranstaltungen der Parteien oder andere Veranstaltungen mit eindeutig parteipolitischem Charakter.

 

5. Die Schwerpunkte der Förderung sollen liegen bei:
a) Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildungsarbeit
b) Förderung von Modellprojekten in der Jugendarbeit
c) Maßnahmen zur Förderung der Kooperation von Gruppen mit unterschiedlichen Zielsetzungen.
d) Maßnahmen zur Ausbildung von Jugendgruppenleitern

Besonderes Augenmerk soll bei der Förderung auf finanziell schwache Gruppen gelegt werden.

 


 


D) AUSSERSCHULISCHE JUGENDBILDUNGSARBEIT

 

1. Für Veranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Bildungsarbeit kann pro Seminar EUR 10,-- als Zuschuß gewährt werden.
Referentenkosten können pro Seminar bis zu einer Höhe von EUR 50,-- bezuschußt werden.

Voraussetzung ist, daß an den Seminaren mindestens 10 Personen der von der Stadt Karben anerkannten Jugendgruppen an zwei Seminarabenden teilnehmen.

 

Die Altersbegrenzung der Teilnehmer beträgt 14 - 25 Jahre. Zur Antragstellung ist eine Teilnehmerliste und das Programm vorzulegen.

 

2. Maßnahmen zur Ausbildung von Jugendgruppenleitern, Veranstaltungsleitern und Mitarbeitern können ebenfalls bezuschußt werden. Die Schulung der ehrenamtlichen Kräfte in der Jugendarbeit mit städtischen Mitteln werden mit dem Ziel gewährt, diesem Personenkreis Kenntnisse zu vermitteln, die Voraussetzung für eine wirksame Jugendgruppenarbeit sind.

 


 


E) MATERIALIEN FÜR DIE JUGENDGRUPPENARBEIT

 

1. Anerkannte Jugendgruppen können für Anschaffungen (Materialien) Zuschüsse erhalten. Alle Gruppen, die aus anderen Etatmitteln Zuschüsse zu ihrem spezifischen Gruppenzweck erhalten (z.B. Sportvereine, kulturtreibende Vereine, Feuerwehren usw.) können für ihren spezifischen Gruppenzweck aus diesem Haushaltsansatz keine Zuschüsse erhalten.

 

Jugendgruppen, die nicht im Rahmen der oben genannten Etatmittel gefördert werden, können auch Zuschüsse zu ihrem spezifischen Gruppenzweck erhalten.

 

2. Bastel- und Verbrauchsmaterialien und Musikinstrumente werden nicht bezuschußt.

 

3. Bei der Anschaffung technischer Geräte entscheidet der Magistrat über die Förderungswürdigkeit der Anschaffungen.

 

Die Zuschüsse sollen den Höchstbetrag von 10% des Anschaffungspreises nicht überschreiten.

 

4. Kleinzelte, einschließlich Zubehör, werden nur bezuschußt, wenn vom Wetteraukreis nach den Kreisrichtlinien zur Förderung der Jugendarbeit ebenfalls Zuschüsse gewährt werden.

 


 


F) FREIZEITEN; FAHRTEN UND FERIENLAGER

 

1. Gefördert wird die Teilnahme an Wanderfahrten, Zeltlagern und Ferien- und Urlaubsmaßnahmen.

 

Bei Fahrten von mindestens drei Tagen und mindestens zwei Übernachtungen wird ein Zuschuß von EUR 2,50 je Tag und Teilnehmer gewährt. Die Höchstförderungsdauer beträgt 10 Tage. Die An- und Abreise werden als volle Tage gezählt.

 

Es müssen mindestens 7 Kinder oder Jugendliche zwischen dem 6. bis einschließlich dem 25. Lebensjahr teilnehmen. Die Gruppenleiter müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Bezuschußt werden je ein Gruppenleiter für 5 teilnehmende Kinder oder Jugendliche.

 

Der Magistrat entscheidet über die Förderungswürdigkeit einer Maßnahme. Bei Förderung aus anderen Haushaltsstellen werden keine Fahrtkostenzuschüsse gewährt.

 


 


G) INKRAFTTRETEN

 

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. April 1987 in Kraft, und mit gleichem Zeitpunkt treten die Richtlinien vom 6. Juni 1984 außer Kraft.

 


Karben, den 1.April 1987

beschlossen vom Magistrat der Stadt Karben am 23. März 1987
geändert durch "Eurosatzung" am 26.10.01